Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

AGB:

 

1.Geltungsbereich


1.Heess Energy Solution Handels GmbH (nachfolgend „Heess Energy Solution“ genannt), erstellt Angebote, verkauft und liefert, sofern schriftlich nicht anders vereinbart, ausschließlich aufgrund folgender Allgemeiner Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt). Sie werden bei Erteilung des ersten Auftrages mit dem Vertragspartner (nachfolgend „Kunde“ genannt) vereinbart und gelten für alle zukünftigen Aufträge auch dann, wenn auf ihre Geltung nicht nochmals ausdrücklich hingewiesen worden ist.


2.Allfällige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden sind ausgeschlossen, wenn Heess Energy Solution nicht ausdrücklich und schriftlich ihre Geltung bestätigt. Dies gilt auch dann, wenn in Kenntnis etwaiger abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden das Geschäft vorbehaltlos durchgeführt wird.


3.Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB sind nur dann wirksam, wenn sie von Heess Energy Solution schriftlich bestätigt worden sind. Mit der Annahme der von Heess Energy Solution gelieferten Ware gelten diese AGB ebenfalls als vom Kunden akzeptiert.


4.Diese AGB gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit unseren Kunden

 


2. Angebot, Annahme, Kostenvoranschläge


1.Sämtliche Rechtsgeschäfte kommen durch Entgegennahme der Willenserklärungen des Kunden zustande. Einer schriftlichen Bestätigung der Annahme durch Heess Energy Solution bedarf es daher nicht. Sämtliche zwischen Kunden und Mitarbeitern von Heess Energy Solution abgeschlossenen Vereinbarungen kommen jedoch erst mit der Zustimmung der Geschäftsführung zustande. Es steht Heess Energy Solution frei, die von ihren Vertretern angebahnten Rechtsgeschäfte nicht zu genehmigen. Das angebahnte Rechtsgeschäft kommt sodann von vornherein nicht zustande.


2.Bestellungen und Aufträge werden erst dann rechtsverbindlich, wenn diese in angemessener Frist mit einer schriftlichen Auftragsbestätigung angenommen oder mit Zustimmung des Kunden vereinbarungsgemäß ausgeführt werden (= Abschluss des Vertrages).


3.Die schriftliche Auftragsbestätigung ist einschließlich dieser AGB maßgeblich für Art, Umfang und Zeit des Geschäfts. Die Auftragsbestätigung gibt alle Abreden zwischen Heess Energy Solution und seinen Kunden wieder. Mündliche Zusagen sind rechtlich unverbindlich und werden durch die Auftragsbestätigung ersetzt.


4.Alle Angebote, mündlich oder schriftlich, sind immer als unverbindliches Angebot zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Ein an Heess Energy Solution unterfertigt retournierter Kostenvoranschlag ist als Anbot auf Abschluss des Vertrages zu werten. Keine Verbindlichkeit besteht aufgrund offensichtlicher Schreib-, Kalkulations-, oder Rechenfehler. Zudem sind Irrtümer ausdrücklich vorbehalten.


3. Qualitätsangaben
1.Werden nicht bestimmte Eigenschaften bedungen, so liefert Heess Energy Solution Erzeugnisse handelsüblicher Qualität. Werden Eigenschaften, der unter einer bestimmten Bezeichnung vertriebenen Waren verändert (z.B. bei Nachfolgemodellen), so ist Heess Energy Solution berechtigt, das geänderte Produkt zu liefern.


2.Sämtliche Angaben zu Liefertermin und Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Maße, Toleranzen, technische Daten) sowie zur Darstellung derselben (z.B. Zeichnungen; Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht der vertraglich vorausgesetzte Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie garantieren keine Beschaffenheitsmerkmale, sondern nur Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Übliche Abweichungen, die aufgrund rechtlicher und/oder technischer Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie das Ersetzen von Bauteilen durch höher- oder gleichwertige Teile bzw. durch Nachfolgemodelle sind zulässig.


3.Heess Energie Solution liefert die bestellten Erzeugnisse an die Kunden mit schriftlicher Bedienungs- bzw. Montageanleitungen/Gebrauchsanweisungen in deutscher oder auch in englischer Sprache aus. Die Kunden sind gewerbliche Fachleute und verfügen daher über die Kenntnisse zur sachgemäßen Montage und Verwendung der erworbenen Erzeugnisse. Die Auslieferung in englischer oder anderer Sprache stellt keinen Rücktrittsgrund dar und berechtigt auch sonst nicht zur Forderung von Schadenersatz.


4. Lieferung, Lieferzeit, Annahmeverzug
1.Heess Energy Solution steht es frei, die Art der Versendung ihrer Ware und das Transportmittel auszuwählen. Die Lieferung erfolgt mangels gegenteiliger Vereinbarung ab Werk.


2.Angekündigte Liefertermine sind eine ungefähre Angabe, sofern nicht ausdrücklich ein fixer Lieferzeitpunkt vereinbart wurde. Die Lieferfristen beginnen frühestens mit dem Tag der Auftragsbestätigung durch Heess Energy Solution, jedoch nicht vor endgültiger Klärung aller technischen Lieferdetails und finanzieller Voraussetzungen, zu laufen. Wird ein vereinbarter Liefertermin erheblich überschritten, so kann der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen und nach ihrem Verstreichen vom Vertrag schriftlich zurücktreten. Die Dauer der erheblichen Überschreitung sowie die angemessene Nachfrist müssen im Zweifel jeweils mindestens vier Wochen betragen. Handelt es sich um für den Kunden getätigten Sonderbestellungen/Sondermengen so beträgt die Nachfrist zumindest 12 Wochen.


3.Erfolgt der berechtigte Rücktritt des Kunden gem. Punkt 4.2. nach Auslieferung der Ware oder durch Annahmeverweigerung des Kunden, so ist der Kunde verpflichtet die Kosten für Transport und Rücktransport und weitere Manipulationskosten in Gesamthöhe von 20% des Warenwerts, mindestens jedoch EUR 150,00 zu bezahlen. Bei eigens für den Kunden bestellte Sonderware und/oder Sondermengen oder EOL – Produkten (End of life sowie Containerlieferungen) ist ein Rücktritt nach Auslieferung oder durch Annahmeverweigerung ausgeschlossen (Vgl. 11 Retouren – Sonderbestellungen). Dies gilt nicht für einen berechtigten Rücktritt gem. Punkt 4.2. Zudem ist Heess Energy Solution berechtigt die zweite Anlieferung in Rechnung zu stellen. 

 

4.Ist nur ein Teil der Lieferung betroffen, beschränkt sich das Rücktrittsrecht auf diesen Teil, es sei denn, die erfolgte Lieferung hat für den Kunden keinen objektiven Nutzen. Gerät Heess Energy Solution aus Gründen, die sie zu vertreten hat, in Verzug, stehen dem Kunden Schadenersatzansprüche nur zu, wenn die Ursache des Verzuges auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. 

 

5.Heess Energie Solution steht es frei, in Teillieferungen zu liefern. Der Kunde ist verpflichtet, die Teillieferungen anzunehmen, die auch gesondert verrechnet werden können. 

 

6.Kommt es zu Liefer- oder Leistungsverzögerung aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen, Personalmangel, Mängel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen etc., auch wenn sie bei Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, kann Heess Energy Solution die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinausschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückgetreten. Dauert die Verzögerung länger als drei Monate, ist der Kunde nach angemessener Fristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten und kann unter Ausschluss weitergehender Rechte die Rückzahlung etwaiger geleisteter Anzahlungen verlangen. Sollte ein Teil der Lieferung bereits erfolgt sein, kann der Kunde nur dann gänzlich vom Vertrag zurücktreten, wenn die Erfüllung des restlichen Vertrags für ihn keinen objektiven Nutzen mehr hat. 

 

7.Wird die Ware/Leistung vom Kunden vierzehn Tagen nach dem bestätigten Liefertermin auch nur teilweise nicht abgenommen, ist Heess Energy Solution wahlweise berechtigt, die Bestellung des Kunden entweder in die nächste Verfügbarkeit zu verschieben und so nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist ganz oder teilweise über den Liefergegenstand zu verfügen und mit angemessener, verlängerter Frist zu liefern oder die Ware einzulagern und dafür jede angefangene Woche ein Entgelt von 0,5 % des Auftragswertes zu verlangen oder nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Auftrag ganz oder teilweise zurückzutreten und eine Pönale in Höhe von 10 % des stornierten Auftragswertes zu verlangen. Die Geltendmachung der Lagerkosten bleiben im letzten Fall dennoch vorbehalten. 

 

5. Transport 

1.Die Transport- oder Lieferkosten können variieren und werden von Heess Energy Solution zur Gänze weiter verrechnet. 

2.Bei Transporten nach Deutschland entfallen ab einem Nettoauftragswert von EUR 4.000,00 die Transportkosten. Im Falle von ausschließlich kundenseitig beauftragten Teillieferungen können auch bei Teillieferungen unter EUR 4.000,00 Transportkosten verrechnet werden. Dies gilt nicht für Teillieferungen, welche von Heess Energy Solution veranlasst werden. 

3.Bei Transporten in sämtliche sonstige Länder der Europäischen Union (falls von Heess Energy Solution angeboten) entfallen ab einem Nettoauftragswert von EUR 8.000,00 die Transportkosten. Im Falle von ausschließlich kundenseitig beauftragten Teillieferungen können auch bei Teillieferungen unter EUR 8.000,00 Transportkosten verrechnet werden. Dies gilt nicht für Teillieferungen, welche von Heess Energie Solution veranlasst werden. 

 

6. Gefahrenübergang, Versicherung

1.Mit der Übergabe des Liefergegenstandes erfolgt auch spätestens der Übergang der Gefahr an den Kunden. Übergangszeitpunkt ist der entsprechende Verladebeginn. Ab Beginn der Verladung trägt der Kunde Risiko und Gefahr. Bei verspäteter oder verzögerter Übergabe infolge von Umständen, die der Kunde zu verantworten hat, geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt der ursprünglich vereinbarten Übergabe über. 

 

2.Punkt 6.1. gilt auch bei Teillieferungen an den Kunden oder bei Übernahme/Hinterlegung an einem vereinbarten Abstellort bzw. der Baustelle bzw. auf Kundenwunsch ohne persönliche Übernahme, wobei eine entsprechende Abstellgenehmigung vorzuliegen hat.

 

7.Dienstleistungen

1.Vermittlung/Organisation/Verkauf von Dienstleistungen: Heess Energy Solution vermittelt und Organisiert Dienstleistungen im Bereich [Elektroinstallation, Dachmontagen, Energiemanagement,etc ]. Dabei treten wir ausschließlich als Vermittler und Organisator zwischen unseren Kunden und den Dienstleistern bzw. Handwerkern auf.

2.Haftungsausschluss: Wir weisen darauf hin, dass Heess Energy Solution lediglich als Vermittler tätig ist und nicht als Dienstleister fungiert. Die Vertragsbeziehung bezüglich der erbrachten Dienstleistungen kommt zwischen dem Kunden, Heess Energie Solution und dem jeweiligen Dienstleister bzw. Handwerker zustande. Heess Energy Solution haftet nicht für die Erbringung der Dienstleistungen oder für etwaige Schäden, die durch die Dienstleistungen oder das Handeln der Dienstleister bzw. Handwerker entstehen. Jegliche Gewährleistungs- oder Haftungsansprüche bezüglich der erbrachten Dienstleistungen richten sich ausschließlich gegen den jeweiligen Dienstleister (zb.. Handwerker).

 

8. Preise

1.Sofern nichts anderes vereinbart ist und sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt, verstehen sich die Preise in Euro exklusive Mehrwertsteuer. Sind nicht Fixpreise vereinbart, so ist Heess Energy Solution berechtigt, die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise zu verrechnen. 

 

2.Sind in den Verkaufspreisen öffentliche Abgaben enthalten, die nach Abschluss des Vertrages, jedoch vor Bezahlung des Kaufpreises erhöht werden, so ist Heess Energy Solution berechtigt, den Kunden mit diesen zusätzlichen Nebenkosten zu belasten. Ebenso ist Heess Energy Solution berechtigt, eine zwischen Vertragsabschluss und Lieferung zu Lasten Heess Energy Solution eingetretene nicht unerhebliche Veränderung von Fremdwährungskosten zum EURO, zum Anlass einer Vertragsanpassung oder zum Rücktritt vom Vertrag zu nehmen. 

 

3.Preisänderungen im Ausmaß der bei Lieferung geänderten Kostenfaktoren (eigene Lieferantenpreise, Material- und Energiekosten) sind stets zulässig. Ereignisse höherer Gewalt und sonstige Ereignisse (z.B. Wechselkursänderungen, Krieg, Pandemien), die nicht in der Sphäre von Heess Energy Solution liegen, wie preisliche Änderungen bei einem Vorlieferanten, berechtigen Heess Energy Solution, die bereits vereinbarten (Fix-)Preise nachträglich anzupassen.

 

9. Fälligkeit der Zahlung, Verzug 

1.Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gilt Vorauskassa. Der vereinbarte Kaufpreis ist jedoch spätestens zu dem in der Faktura genannten Zeitpunkt zu bezahlen. Wird dieser Termin überschritten, so ist Heess Energy Solution berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 8,62 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. (§ 288 Abs. 1 BGB) zu verrechnen. Die Geltendmachung weiterer Schäden im Verzugsfall bleibt davon unberührt. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist das Datum des Eingangs bei Heess Energy Solution maßgeblich. 

 

2.Wechsel und Schecks werden nur nach vorheriger Vereinbarung angenommen. Sie werden nicht an zahlungsstatt geleistet, sondern zahlungshalber angenommen und erst nach ordnungsgemäßer Einlösung sowie Begleichung aller offenen Spesen durch den Kunden gutgeschrieben. Für rechtzeitige Vorlage, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung übernimmt Heess Energy Solution gegenüber Unternehmern keine Haftung. 

 

3.Gerät der Kunde in Verzug, so ist Heess Energy Solution berechtigt, von ihm geleistete Zahlungen unabhängig von dessen Widmungserklärungen auf ihre Forderungen nach ihren Vorstellungen anzurechnen. Für den Fall des Verzuges ist der Kunde verpflichtet, Heess Energy Solution sämtliche von ihr aufgewendeten vorprozessualen Kosten, wie etwa Anwaltshonorare und Kosten von Inkassobüros, zu refundieren. 

 

4.Die Aufrechnung mit Ansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit dieser Anspruch des Kunden rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. 

 

5.Gerät der Kunde in Verzug oder verschlechtert sich seine Vermögenslage deutlich, so ist Heess Energy Solution berechtigt, alle ihre Forderungen, auch wenn deren Bezahlung gestundet ist, sofort fällig zu stellen, von noch nicht oder noch teilweise erfüllten Verträgen mit sofortiger Wirkung zurückzutreten und Dauerverhältnisse mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Heess Energy Solution ist für diesen Fall weiters berechtigt, die Rückgabe der von ihr gelieferten Waren und nicht gemäß den Geschäftsbedingungen vollständig bezahlten Ware zu begehren. Bei einer solchen Rückabwicklung steht ihr zumindest ein pauschaler Schadenersatz in der Höhe von zumindest 25% des Fakturawertes zu.

 

10. Mängelhaftung, Gewährleistung und Irrtum 

1.Die Ware ist bei der Warenübernahme durch den Kunden oder den von ihm benannten Dritten ordnungsgemäß und unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich schriftlich auf den Frachtdokumenten, unter Angabe des vermuteten Schadens zu vermerken und der Heess Energy Solution binnen vier Werktagen schriftlich bekannt zu geben. Ansonsten gilt die Ware als genehmigt. Als Übernahme und somit Ablieferung gilt auch eine „Übernahme unter Vorbehalt“. Verdeckte Mängel sind darüber hinaus unverzüglich nach ihrer Entdeckung – spätestens aber einer Woche nach Übernahme der Ware – zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen einschließlich von Mangelfolgeschäden sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln sind in diesen Fällen ausgeschlossen. 

 

2.Es bestehen keine Gewährleistungsansprüche, wenn Reparaturen, Abänderungen oder Wiederinstandsetzungen an den gelieferten Gegenständen vom Kunden oder einem Dritten ohne schriftliche Zustimmung von Heess Energy Solution vorgenommen werden, Nachbesserungsarbeiten durch den Kunden oder Dritte erschwert werden, die Inbetriebnahme entgegen der Anweisung von Heess Energy Solution erfolgt oder ein Mangel auf unrichtige oder nachlässige Behandlung oder auf natürliche Abnutzung zurückzuführen ist. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen. Für den Fall, dass sich der Liefergegenstand außerhalb Europas befindet, trägt Heess Energie Solution keine Transportkosten und wird solche auch nicht erstatten. 

 

3.Es gelten die Garantiebestimmungen des jeweiligen Herstellers. Zwischen dem Kunden und Heess Energy Solution gilt als vereinbart, dass der Kunde im Garantiefall das allfällige Gerät zu der jeweils zuständigen Servicestelle des Herstellers bringt. Weitergehende Garantieansprüche des Kunden gegenüber Heess Energy Solution sind ausgeschlossen. 

 

4.Für Mangelfolgeschäden, für die Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten und für die Verletzung von Schutzpflichten gegenüber Dritten haftet Heess Energy Solution bloß bei Vorsatz und auffallender Sorglosigkeit (qualifiziert grober Fahrlässigkeit). 

 

5.Die Anfechtung wegen Irrtums ist, ausgenommen in den Fällen von List, Drohung und Zwang, ausgeschlossen.

 

11. Schadenersatz 

1.Die Haftung von Heess Energy Solution auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzungen, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses Punkt eingeschränkt, sowie wegen Schadenersatz aufgrund des Mangels auch gem. Punkt 10.4. eingeschränkt. 

 

2.Heess Energie Solution haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen. Für sämtliche Genannten gelten die im gesamten Punkt 11. genannten Haftungsausschlüsse und -beschränkungen in gleichem Umfang. 

 

3.Soweit Heess Energy Solution gemäß Punkt 11.2 dem Grunde nach für Schadenersatzansprüche haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, welche Heess Energy Solution bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, welche als Folge von Mängeln der Ware auftreten (Punkt 10.4), werden nur ersetzt, wenn und soweit diese bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind. 

 

4.Soweit Heess Energy Solution technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehört, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. 

 

5.Die Haftungsbeschränkungen dieses Punkt 11. gelten nicht für die Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz. 

 

12.Retournagen 

1.Außerhalb der Rechte dieser AGB oder gesetzlicher Rechte ist Heess Energy Solution nicht verpflichtet Waren zurückzunehmen und beruht dies ausschließlich auf Kulanz von Heess Energy Solution, welche nur schriftlich erklärt werden kann. Voraussetzungen einer Kulanz-Rücknahme sind: 

- Der Artikel ist originalverpackt und ungeöffnet (keine lose Ware wie Schrauben, Dachhaken, geöffnete Verpackungen, etc.); 

- Die Einhaltung der Rücknahmefrist von 14 Tagen ab Zustelldatum; 

- Das Rücknahmeformular samt Seriennummern ist ordnungsgemäß ausgefüllt und der Rücknahme beigefügt; 

- Die Rücksendung hat auf Kosten und Gefahr des Kunden zu erfolgen. 

 

Weiters ist eine Rücknahme ausgeschlossen, wenn es sich um Sonderanfertigungen/Sonderbestellungen, Module, Aktionen oder Abverkaufsartikel handelt oder die Produkte aus sonstigen Gründen nicht mehr marktfähig sind (Schnittware, etc…). 

 

2.Zulässige und angenommene Retournagen werden mit einer entsprechenden Gutschrift erstattet, wobei sich. Heess Energy Solution eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20% abzieht. Der Kunde hat die Gutschrift bei der nächsten Bestellung bekannt zu geben

 

13. Eigentumsvorbehalt 

1.Die Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis Erfüllung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden bestehender Forderungen, der damit zusammenhängenden Zinsen und der mit der Durchsetzung verbundenen Kosten, im Eigentum von Heess Energie Solution. Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für Heess Energy Solution. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, kann Heess Energy Solution die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurücknehmen oder ggf. die Abtretung des Herausgabeanspruchs des Kunden gegen Dritte verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch Heess Energy Solution liegt kein Rücktritt vom Vertrag. 

 

2.Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gemäß den Bestimmungen in diesem Punkt 10. veräußern und verarbeiten, solange er nicht im Verzug ist oder die Insolvenzvoraussetzungen vorliegen bzw. bereits ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. 

 

3.Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von Heess Energy Solution erfolgt und der Kunde unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Kunden eintreten sollte, hat dieser sein künftiges Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an Heess Energy Solution zu übertragen. Der Kunde hat für die Eigentumsübertragung zu sorgen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine andere Sache als Hauptsache anzusehen, so hat der Kunde, soweit die Hauptsache ihm gehört, Heess Energy Solution anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis zu übertragen. 

 

4.Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn diese rechtzeitig vorher unter Anführung des Namens bzw. der Firma und der genauen (Geschäfts)Anschrift des Kunden (Dritten) bekannt gegeben wurde. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund entstehenden Forderungen des Kunden gegen den Dritten tritt der Kunde schon jetzt sicherungshalber an Heess Energy Solution ab. Heess Energy Solution ist jederzeit befugt, den Drittschuldner von dieser Abtretung zu verständigen. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Heess Energie Solution darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. 

 

5.Sollte auf die Ware von Dritten zugegriffen, insbesondere gepfändet oder beschlagnahmt werden, verpflichtet sich der Kunde, auf das Eigentum von Heess Energy Solution hinzuweisen und innerhalb von drei Tagen schriftlich zu verständigen und ihr sämtliche zur Durchsetzung des Eigentumsrechts erforderlichen Informationen zu erteilen. Sofern in diesem Zusammenhang außergerichtliche oder/und gerichtliche Kosten entstehen, haftet hierfür der Kunde.

 

14. Datenschutz 

1.Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass seine für das Rechtsgeschäft notwendigen Daten elektronisch erfasst und verarbeitet werden. Auf unsere Datenschutzerklärung unter https://www.heess-energy-solution.de/datenschutzerklaerung/ wird verwiesen.

 

 

15. Marken- und Urheberrechte 

1.Wir behalten uns das Eigentums- und Urheberrecht an sämtlicher Software, Beschreibungen und ähnlichen Unterlagen vor. Ohne unsere schriftliche Einwilligung dürfen diese Produkte weder kopiert noch auf andere Arten Dritten gegenüber zugänglich gemacht werden. Für die Verletzung etwaiger Patent- oder sonstiger gewerblicher Schutzrechte Dritter können wir nicht haftbar gemacht werden.

 

16. Nebenabsprachen 

1.Mündliche Vereinbarungen haben keine Gültigkeit.

 

Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht Erfüllungsort des Kaufvertrages ist der Geschäftssitz von Heess Energy Solution. Als Gerichtsstand gilt Stuttgart. Auf alle Geschäftsfälle ist Deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anzuwenden.

 

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